Zwischen der Beschwerdeführerin im BGE 132 III 603 und den Parteien des Kaufvertrags habe keine Rechtsbeziehung bestanden, während sie gegenüber beiden Beteiligten Rechtsansprüche habe, und zwar gegenüber dem Schuldner ein Urteil und gegenüber der potentiell Anfechtungsbeklagten das Recht auf richterliche Prüfung des wahrscheinlich anfechtbaren Rechtsgeschäfts. Eine rechtskräftig zugesprochene Forderung berechtige die Gläubigerin zudem zum Arrest, wenn sie geltend mache, dass der Schuldner Vermögen beiseiteschaffe. Weshalb ihr in der gleichen Situation der deutlich weniger weit gehende Anspruch auf Einsichtnahme in eine öffentliche Urkunde verwehrt bleiben sollte, sei nicht einzusehen.