Im durch das Bundesgericht im BGE 132 III 603 zu beurteilenden Fall habe die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine gerichtlich zugesprochene Forderung stützen können, während sie ein vollstreckbares Urteil erlangt habe. Zwischen der Beschwerdeführerin im BGE 132 III 603 und den Parteien des Kaufvertrags habe keine Rechtsbeziehung bestanden, während sie gegenüber beiden Beteiligten Rechtsansprüche habe, und zwar gegenüber dem Schuldner ein Urteil und gegenüber der potentiell Anfechtungsbeklagten das Recht auf richterliche Prüfung des wahrscheinlich anfechtbaren Rechtsgeschäfts.