Die Liegenschaft in der Gemeinde X.______ sei zur Zeit von der Tochter zum Verkauf ausgeschrieben. Sie, die Beschwerdeführerin, habe deshalb den begründeten Verdacht, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils unterpreislich erfolgt sei, um sie als Gläubigerin zu schädigen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Einsichtsrecht davon abhängen sollte, ob es um einen Anspruch auf Teilhabe an der Erbmasse oder auf Teilhabe an der Pfändungsmasse gehe. Im durch das Bundesgericht im BGE 132 III 603 zu beurteilenden Fall habe die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine gerichtlich zugesprochene Forderung stützen können, während sie ein vollstreckbares Urteil erlangt habe.