Der vorliegende Fall könne nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, welchem der BGE 132 III 603 zugrunde gelegen habe. In jenem Fall sei die Ansprecherin nämlich pflichtteilsgeschützte Erbin gewesen und habe folglich eine stärkere Rechtsposition gehabt als eine lediglich obligatorisch Berechtigte. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, einen Monat nachdem sie das von C.______ verbürgte Darlehen gekündigt gehabt habe, sei es zu einer Handänderung gekommen. Die Liegenschaft in der Gemeinde X.______ sei zur Zeit von der Tochter zum Verkauf ausgeschrieben.