Es müsse ein innerer funktioneller Zusammenhang zwischen dem Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch und dem Interessensnachweis bestehen. Ein solcher fehle mangels dinglicher oder realobligatorischer Berechtigung der Beschwerdeführerin am Grundstück gänzlich. Es liege auch keine qualifizierte Bezugsnähe vor, da die Beschwerdeführerin kein Einsichtsrecht im Rahmen der Bekanntmachung dinglicher oder vorgemerkter persönlicher Rechte geltend mache. Der vorliegende Fall könne nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, welchem der BGE 132 III 603 zugrunde gelegen habe.