970a Abs. 1 ZGB die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen, wobei sie – abgesehen von den Ausnahmen gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB – auch die Gegenleistung publizieren dürfen. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Die Beschwerdegegner führen im Wesentlichen aus, dass sich das Einsichtsrecht nur bedingt auch auf die Belege erstrecke. Insbesondere seien Belege mit obligatorischen Vertragsbestimmungen nur den Vertragsparteien uneingeschränkt zugänglich. Es müsse ein innerer funktioneller Zusammenhang zwischen dem Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch und dem Interessensnachweis bestehen.