| |||||||||| | | |||||||||| | Nach dem heute geltenden Recht hat, wer ein Interesse glaubhaft macht, gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. Ohne ein solches Interesse ist gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB jede Person berechtigt, folgende Daten des Hauptbuchs zu erhalten: die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung (Ziff. 1), den Namen und die Identifikation des Eigentümers (Ziff. 2) sowie die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Ziff. 3). Die Kantone können gemäss Art. 970a Abs. 1