970 Abs. 2 ZGB das Glaubhaftmachen eines Interesses voraus. Die Kantone wurden zudem verpflichtet, den Erwerb des Eigentums an Grundstücken zu veröffentlichen (aArt. 970a Abs. 1 ZGB), wobei es ihnen offenstand, weitere Angaben, namentlich die Gegenleistung, zu veröffentlichen (aArt. 970a Abs. 3 ZGB). Die Pflicht der Kantone zur Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken wurde auf den 1. Januar 2005 aufgehoben. | |||||||||| | | |||||||||| | Nach dem heute geltenden Recht hat, wer ein Interesse glaubhaft macht, gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.