Folglich sind C.______ und D.______ sowie deren Tochter ins vorliegende Verfahren nicht beizuladen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Bis zum 31. Dezember 1993 musste für jede Einsichtnahme in das Grundbuch ein Interesse glaubhaft gemacht werden. Mit der Teilrevision des Immobiliarsachenrechts wurde auf den 1. Januar 1994 das voraussetzungslose Recht auf Auskunft darüber, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, eingeführt (aArt. 970 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Für eine weitergehende Einsichtnahme in das Grundbuch setzte aArt. 970 Abs. 2 ZGB das Glaubhaftmachen eines Interesses voraus.