107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.3 Dem Eigentümer und den weiteren von einer Einsichtnahme passiv Betroffenen kommt in der Frage der Gewährung des Einsichtsrechts weder eine materielle noch eine formelle Parteistellung zu (Daniela Bänziger-Compagnoni, Die Öffentlichkeit des Grundbuches – de lege lata – rechtsvergleichend – de lege ferenda, Zürich 1993, S. 92; Jürg Schmid, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., 2011, Art. 970 N. 30). Folglich sind C.______ und D.______ sowie deren Tochter ins vorliegende Verfahren nicht beizuladen.