Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Grundbuchamt zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Das Grundbuchamt verwies am 30. Januar 2014 auf seine Verfügung und die Stellungnahme an das DVI. Das DVI beantragte am 4. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten der Bank A.______. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.