Eine dagegen am 15. August 2013 erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) am 11. November 2013 ab. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 In der Folge gelangte die Bank A.______ mit Beschwerde vom 11. Dezember 2013 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DVI vom 11. November 2013. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, der Bank A.______ die Rechtsgrundausweise (Kauf-, Abtretungs- oder Schenkungsverträge) zu den beiden seit 1. Januar 2004 vorgenommenen Handänderungen am Grundstück Parz.-Nr. […], Gemeinde X.______, zuzustellen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Grundbuchamt zurückzuweisen;