___ am 12. März 2012 einen Verlustschein erwirkt. Die Übertragung der Liegenschaft von C.______ an seine Ehefrau dürfte einen anfechtbaren Tatbestand nach Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) darstellen. Die Liegenschaft sei nun zum Verkauf ausgeschrieben. Um die Übertragung mit Erfolg anfechten zu können, würden alle Unterlagen bezüglich der Eigentumsübertragungen seit 2004 benötigt. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Das Grundbuchamt wies das Auskunftsbegehren der Bank A.______ am 15. Juli 2013 ab. Eine dagegen am 15. August 2013 erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) am 11. November 2013 ab.