{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00127_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=254&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e37db24c3c8d2601e6f23a14be53683e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00127", "VG.2014.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anderes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:04", "Checksum": "2ca8a680ac4d518f905d5e9c70cc350b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)\nRegeste:\nAnderes\n\n4.6\n4.6.1 Wird ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht, heisst dies aber noch nicht, dass die Einsicht in die Belege zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es nach dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung und Lehre einer Abwägung der Interessen des Gesuchstellers und der durch das Grundbuchamt zu wahrenden Interessen der von einer Einsichtnahme Betroffenen (BGE 132 III 603 E. 4.3.1; Pfammatter, Art. 970 N. 5; Rey, S. 81; Schmid, Basler Kommentar, Art. 970 N. 19 ff.).\nDen berechtigten Bedenken, dass Zurückhaltung geboten ist bei der Einsichtnahme in Belege, welche schuldrechtliche Bestimmungen enthalten, die mehr oder weniger persönlichkeitsbezogen sind und abseits der Publikation des Grundbuchs stehen, ist Rechnung zu tragen. Richtig verstanden betrifft dies aber nicht die Frage, ob ein geltend gemachtes Interesse schutzwürdig ist, sondern dies muss vielmehr bei der gewissenhaft vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden.\n4.6.2 Vorliegend ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten Umstände durchaus zu Recht veranlasst sieht, zu prüfen, ob eine paulianische Anfechtungsklage zu erheben ist. Die Kenntnis über den Rechtsgrund der Eigentumsübertragungen und der allfälligen Gegenleistungen ermöglicht es ihr, die Chancen einer Anfechtungsklage abzuschätzen und eine solche allenfalls vorzubereiten. Damit kann sie sich einerseits einen erheblichen Aufwand ersparen, anderseits macht die Kundgabe möglicherweise auch aus prozessökonomischen Gründen Sinn; dies zumindest dann, wenn sie aufgrund der Einsichtnahme zum Schluss käme, dass der geplanten Anfechtungsklage kaum Erfolg beschieden sein dürfte. Der Umstand, dass sie die gewünschten Informationen im Rahmen des Klageverfahrens oder allenfalls aufgrund einer vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO erhalten könnte, spricht dabei nicht gegen eine Einsichtnahme (BGE 132 III 603 E. 4.3.2). Wie alle von einer Einsichtnahme passiv Betroffenen haben hingegen auch C.______, dessen Frau und dessen Tochter ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführerin die anbegehrte Einsicht in die Belege verwehrt wird. Vorliegend ist aber zu beachten, dass es sich um Eigentumsübertragungen innerhalb der Familie handelt und keine ausserhalb des Familienbundes stehende Dritte von der Einsichtnahme betroffen sind. Zu berücksichtigen ist sodann, dass einige Indizien für das Vorliegen eines Tatbestands von Art. 288 SchKG bestehen, weshalb zumindest C.______ damit rechnen musste, dass die Beschwerdeführerin eine Absichtsanfechtung prüfen wird.\nUnter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls überwiegen die Interessen der Beschwerdeführerin an der Einsichtnahme in die Rechtsgrundausweise diejenige der von der Einsichtnahme passiv betroffenen ehemaligen und aktuellen Grundeigentümer.\nDies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 11. November 2013 und die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. Juli 2013 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner 1 ist einzuladen, der Beschwerdeführerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids Einsicht in die Rechtsgrundausweise der beiden seit dem 1. Januar 2004 erfolgten Handänderungen am Grundstück Parz.-Nr. […], Gemeinde X.______, zu gewähren.\nIII.\nDie Gerichtskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c e contrario und Art. 135 Abs. 1 VRG). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.\nDer durch den eigenen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 138 Abs. 1 VRG e contrario).\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 11. November 2013 und die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 15. Juli 2013 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner 1 wird eingeladen, der Beschwerdeführerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids Einsicht in die Rechtsgrundausweise der beiden seit dem 1. Januar 2004 erfolgten Handänderungen am Grundstück Parz.-Nr. […], Gemeinde X.______, zu gewähren.\nDie Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.\nEine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}