{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00127_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=254&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e37db24c3c8d2601e6f23a14be53683e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00127", "VG.2014.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anderes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:02", "Checksum": "8887a7520461529da25b348e203f4cec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)\nRegeste:\nAnderes\n\n\n4.5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt Einsicht in die Rechtsgrundtitel, weil sie eine paulianische Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG prüfen und vorbereiten möchte. Es gibt gute Gründe dafür, das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsichtnahme in die Belege als nicht schutzwürdig zu beurteilen. Zweck des Grundbuchs ist, Bestand und Wandel der dinglichen Rechte nach aussen kundzutun. Anders als bei Fahrnis genügt bei Grundstücken nämlich die blosse äussere Sachherrschaft (Besitz) noch nicht, um den an ihnen bestehenden Rechten die gewünschte Öffentlichkeit zu verleihen (Tuor, S. 853). Es lässt sich nun durchaus argumentieren, dass das Interesse der Beschwerdeführerin in keinem oder nur in einem sehr losen Verhältnis zum Grundbuchzweck steht und deshalb keinen Schutz verdient. Hingegen sticht das Argument nicht mehr, dass mit dem Einsichtsrecht in die Belege zwecks Vorbereitung eines Prozesses ein ausserprozessuales Editionsrecht geschaffen werde, welches das Prozessrecht nicht kenne (Bänziger-Compagnoni, S. 88 f.). Seit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) ist eine vorsorgliche ausserprozessuale Beweisführung nämlich in Art. 158 ZPO gesetzlich vorgesehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.5.2 Zu beachten ist sodann, dass das Bundesgericht in BGE 132 III 603 das Einsichtsrecht grosszügig handhabte. Wenn nun der Beschwerdegegner 2 davon ausgeht, dass dieser Entscheid auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet, geht er fehl. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb der pflichtteilsgeschützten Erbin, die eine erbrechtliche Ausgleichungsklage vorbereitet, mehr Rechte zustehen sollen als der Beschwerdeführerin, welche als Inhaberin einer rechtskräftigen Forderung und eines Verlustscheins eine paulianische Anfechtungsklage anstrebt (vgl. auch Deschenaux, S. 166). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nWeiter ist bei der Frage, ob Einsicht in Belege gewährt werden soll, welche schuldrechtliche Bestimmungen enthalten, die Teilrevision des Immobiliarsachenrechts zu beachten, mit welcher sich der Gesetzgeber bewusst für mehr Transparenz hinsichtlich der Grundbucheinträge entschieden hat (BGE 126 III 512 E. 4). Auf den 1. Januar 1994 wurde einerseits der voraussetzungslose Anspruch auf Auskunftserteilung über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken eingeführt. Anderseits wurden die Kantone ermächtigt, die Gegenleistung bei Eigentumsübertragungen zu veröffentlichen. Die Möglichkeit zur Veröffentlichung der Gegenleistung nach Art. 970a Abs. 1 ZGB dient dabei nicht dem Hauptzweck des Grundbuchs, nämlich der Bekanntmachung der dinglichen Rechte an einem Grundstück, sondern insbesondere auch wirtschaftlichen Zwecken. Wenn es nun aber den Kantonen erlaubt ist, die Gegenleistung bei Eigentumsübertragungen zu veröffentlichen, dürfen in Kantonen, welche von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, keine allzu hohen Anforderungen an das glaubhaft zu machende Interesse gestellt werden (so auch das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. November 1997, in ZBGR 1999, S. 97 ff., 98 f.). Schliesslich legt auch der Wortlaut von Art. 970 Abs. 1 ZGB keine restriktive Auslegung des für das erweiterte Einsichtsrecht notwendigen Interesses nahe. So hat sich der Gesetzgeber bei der Teilrevision des Sachenrechts nicht für eine einschränkende Formulierung des glaubhaft zu machenden Interesses entschieden, obwohl ein solches noch für die weitergehende Einsichtnahme in das Grundbuch erforderlich ist. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.5.3 Aus den dargelegten Gründen rechtfertigt es sich, ein Interesse als schutzwürdig anzuerkennen, wenn wie vorliegend mit der beantragten Einsichtnahme in die Belege bezweckt wird, die Aussichten einer paulianischen Anfechtungsklage zu prüfen und eine solche Klage allenfalls in die Wege zu leiten. Die Beschwerdeführerin gelangt durch die Einsichtnahme zu einem persönlichen, aktuellen und konkreten Vorteil, den sie ohne Konsultation des Grundbuchs nur mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand erlangen könnte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIndem die Beschwerdeführerin nachweist, dass C.______ seinen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft bereits einen Monat nach Kündigung des Darlehens seiner Frau übertragen hatte und diese die Liegenschaft in der Folge an die gemeinsame Tochter übertrug, welche die Liegenschaft nun zum Verkauf ausgeschrieben hat, bestehen hinreichende Indizien dafür, dass sich die Prüfung einer paulianischen Anfechtungsklage rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat damit ihr Interesse glaubhaft gemacht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.6 |\n||||||||||\n|\n4.6.1 Wird ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht, heisst dies aber noch nicht, dass die Einsicht in die Belege zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es nach dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung und Lehre einer Abwägung der Interessen des Gesuchstellers und der durch das Grundbuchamt zu wahrenden Interessen der von einer Einsichtnahme Betroffenen (BGE 132 III 603 E. 4.3.1; Pfammatter, Art. 970 N. 5; Rey, S. 81; Schmid, Basler Kommentar, Art. 970 N. 19 ff.). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDen berechtigten Bedenken, dass Zurückhaltung geboten ist bei der Einsichtnahme in Belege, welche schuldrechtliche Bestimmungen enthalten, die mehr oder weniger persönlichkeitsbezogen sind und abseits der Publikation des Grundbuchs stehen, ist Rechnung zu tragen. Richtig verstanden betrifft dies aber nicht die Frage, ob ein geltend gemachtes Interesse schutzwürdig ist, sondern dies muss vielmehr bei der gewissenhaft vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}