{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00127_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=254&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e37db24c3c8d2601e6f23a14be53683e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00127", "VG.2014.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anderes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:02", "Checksum": "8887a7520461529da25b348e203f4cec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)\nRegeste:\nAnderes\n\n\n4.4.1 Es besteht in Lehre und Rechtsprechung keine Einigkeit darüber, ob das (wirtschaftliche) Interesse an der Beschaffung von Unterlagen für die Vorbereitung eines bevorstehenden Prozesses ein Einsichtsrecht in die Belege rechtfertigt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie ältere Lehre liess für das Einsichtsrecht jedes verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse genügen (Fritz Ostertag, Berner Kommentar zum ZGB, Bd. IV, 3. Abt., 2. A., 1917, Art. 970 N. 2) und bejahte ein solches für die Vorbereitung eines bevorstehenden Prozesses vorbehaltslos (Bemerkungen der Redaktion zum \"Schah-Fall\", ZBGR 1982, S. 291; Arthur Homberger, Zürcher Kommentar zum ZGB, Bd. IV, 3. Abt., 2. A., 1938, Art. 970 N. 7). Ein grosser Teil der neueren Lehre verlangt eine qualifizierte Bezugsnähe zu demjenigen Teil des Grundbuchs, in welchen der Gesuchsteller Einsicht nehmen will. Eine solche Bezugsnähe bestimmt sich durch die Zweckbestimmung des Grundbuchs als Mittel zur Bekanntmachung der dinglichen und vorgemerkten Rechte an Grundstücken (Roland Pfäffli, Zur Öffentlichkeit des Grundbuchs, TREX 2006, S. 360 ff., 361; Schmid, Basler Kommentar, Art. 970 N. 15; Tuor, S. 882), wobei genügen kann, dass dem an der Einsichtnahme Interessierten ein persönlicher, aktueller und konkreter Vorteil erwächst, den er ohne die Konsultation des Grundbuchs nicht erlangen könnte (Aron Pfammatter, in Jolanda Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 2. A., Art. 970 N. 5; Rey, S. 81). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.4.2 Im von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 132 III 603 hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob eine Erbin Anspruch auf Mitteilung des für ein Grundstück bezahlten Kaufpreises hat, wenn der zukünftige Erblasser dieses Grundstück zu Lebzeiten auf Anrechnung an den Erbteil auf dessen Miterben übertragen hat, und diese das Grundstück anschliessend via Einbringung in eine Aktiengesellschaft an einen Dritten verkauft haben. Das Bundesgericht erwog, dass die Grundbucheinsicht der Erbin ermöglichen solle, den Kaufpreis der verkauften Grundstücke zu erfahren, mit dem Zweck, die Ausgleichungsklage, welche sie erheben wolle, beziffern zu können. Die Wahrung der Rechte der Erbin und die Existenz einer Erbanwartschaft würden eine genügende Grundlage für das in Art. 970 Abs. 1 ZGB geforderte Interesse darstellen. Unwesentlich sei dabei, dass die Erbin die verlangte Information im erbrechtlichen Verfahren erlangen könnte (E. 4.3.2). Dieser Entscheid wurde durch die Lehre teilweise kritisiert. Bemängelt wurde dabei insbesondere, dass das Bundesgericht ohne nähere Begründung ein schutzwürdiges Interesse für die Einsicht bejaht habe (Bettina Hürlimann-Kaup, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2006 und 2007, in ZBJV 2009, S. 186 ff., 190; Michel Mooser, Le Tribunal fédérale ouvre davantage la porte du register foncier – Note sur l'ATF 132 III 603, RFJ 2006, S. 155 ff., 156 f.; Jürg Schmid, Bemerkungen der Redaktion, in ZBGR 2008, S 89). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIm BGE 109 II 208 führte das Bundesgericht aus, dass ein wirtschaftliches Interesse für die Einsichtnahme in das Grundbuch zwar genüge. Werde das Interesse aber auf wirtschaftliche Gründe gestützt, müsse noch dazukommen, dass dieses Interesse auch vor dem Hintergrund des Grundbuchzwecks und des vom Gesuchsteller mit der Einsichtnahme verfolgten Ziels Schutz verdiene. Dies treffe namentlich zu, wenn die Einsichtnahme in das Grundbuch der Wahrnehmung (auch künftiger) obligatorischer Rechte zu dienen vermöge. Dabei müssten Tatsachen vorgebracht werden, aus welchen sich eine aktuelle und nicht bloss mögliche Gefährdung solcher Rechte herleiten lasse oder welche zumindest deren aktuelle Gefährdung wahrscheinlich machten (E. 2). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIn der kantonalen Rechtsprechung wird teilweise darauf hingewiesen, dass bei der Frage, ob ein glaubhaft gemachtes Interesse schutzwürdig ist, zu beachten sei, dass die Gesetzgebung die Öffentlichkeit des Grundbuchs mit der Teilrevision des Immobiliarsachenrechts wesentlich erweitert habe (Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 25. Juni 2001, in ZBGR 2003, S. 17 ff., 21 f., mit Hinweis auf BGE 126 III 512; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. November 1997, in ZBGR 1997, S. 97 ff., 98 f.). Ein Teil der kantonalen Rechtsprechung mahnt jedoch zur Zurückhaltung, wenn Einsichtnahme in Belege begehrt wird, die schuldrechtliche Bestimmungen enthalten (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen BE.2013.28 vom 10. Dezember 2013 E. 2b, www.gerichte.sg.ch) oder schliesst die Einsicht in solche Belege aufgrund der Zweckbestimmung des Grundbuchs gänzlich aus (Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Juni 1996, in SJZ 1998, S. 237 f.). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.5 |\n||||||||||\n|"}