{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00127_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=254&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e37db24c3c8d2601e6f23a14be53683e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00127", "VG.2014.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anderes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:02", "Checksum": "8887a7520461529da25b348e203f4cec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)\nRegeste:\nAnderes\n\n\nNach dem heute geltenden Recht hat, wer ein Interesse glaubhaft macht, gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. Ohne ein solches Interesse ist gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB jede Person berechtigt, folgende Daten des Hauptbuchs zu erhalten: die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung (Ziff. 1), den Namen und die Identifikation des Eigentümers (Ziff. 2) sowie die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Ziff. 3). Die Kantone können gemäss Art. 970a Abs. 1 ZGB die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen, wobei sie – abgesehen von den Ausnahmen gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB – auch die Gegenleistung publizieren dürfen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Die Beschwerdegegner führen im Wesentlichen aus, dass sich das Einsichtsrecht nur bedingt auch auf die Belege erstrecke. Insbesondere seien Belege mit obligatorischen Vertragsbestimmungen nur den Vertragsparteien uneingeschränkt zugänglich. Es müsse ein innerer funktioneller Zusammenhang zwischen dem Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch und dem Interessensnachweis bestehen. Ein solcher fehle mangels dinglicher oder realobligatorischer Berechtigung der Beschwerdeführerin am Grundstück gänzlich. Es liege auch keine qualifizierte Bezugsnähe vor, da die Beschwerdeführerin kein Einsichtsrecht im Rahmen der Bekanntmachung dinglicher oder vorgemerkter persönlicher Rechte geltend mache. Der vorliegende Fall könne nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, welchem der BGE 132 III 603 zugrunde gelegen habe. In jenem Fall sei die Ansprecherin nämlich pflichtteilsgeschützte Erbin gewesen und habe folglich eine stärkere Rechtsposition gehabt als eine lediglich obligatorisch Berechtigte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, einen Monat nachdem sie das von C.______ verbürgte Darlehen gekündigt gehabt habe, sei es zu einer Handänderung gekommen. Die Liegenschaft in der Gemeinde X.______ sei zur Zeit von der Tochter zum Verkauf ausgeschrieben. Sie, die Beschwerdeführerin, habe deshalb den begründeten Verdacht, dass die Übertragung des Miteigentumsanteils unterpreislich erfolgt sei, um sie als Gläubigerin zu schädigen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Einsichtsrecht davon abhängen sollte, ob es um einen Anspruch auf Teilhabe an der Erbmasse oder auf Teilhabe an der Pfändungsmasse gehe. Im durch das Bundesgericht im BGE 132 III 603 zu beurteilenden Fall habe die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine gerichtlich zugesprochene Forderung stützen können, während sie ein vollstreckbares Urteil erlangt habe. Zwischen der Beschwerdeführerin im BGE 132 III 603 und den Parteien des Kaufvertrags habe keine Rechtsbeziehung bestanden, während sie gegenüber beiden Beteiligten Rechtsansprüche habe, und zwar gegenüber dem Schuldner ein Urteil und gegenüber der potentiell Anfechtungsbeklagten das Recht auf richterliche Prüfung des wahrscheinlich anfechtbaren Rechtsgeschäfts. Eine rechtskräftig zugesprochene Forderung berechtige die Gläubigerin zudem zum Arrest, wenn sie geltend mache, dass der Schuldner Vermögen beiseiteschaffe. Weshalb ihr in der gleichen Situation der deutlich weniger weit gehende Anspruch auf Einsichtnahme in eine öffentliche Urkunde verwehrt bleiben sollte, sei nicht einzusehen. Nicht verständlich sei sodann, weshalb der Gläubigerin der einschneidende Anspruch auf Durchführung einer Strafuntersuchung zustehen sollte, nicht aber der weniger weit gehende Anspruch auf Einsichtnahme ins Grundbuch. Nicht massgebend sei, ob es andere Wege gebe, um die gewünschte Information zu erlangen. Schliesslich genüge für die Einsichtnahme nach Art. 970 Abs. 1 ZGB ein Interesse tatsächlicher Natur. Eine qualifizierte Bezugsnähe sei nicht erforderlich. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||\n|\n4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Einsicht in die Rechtsgrundausweise der Handänderungen an der Liegenschaft in der Gemeinde X.______. Als Belege sind die Rechtsgrundausweise unbestritten nicht vom voraussetzungslos zu erteilenden Auskunftsrecht gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB erfasst. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.2 Ein weitergehendes Einsichtsrecht ins Grundbuch kommt gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB demjenigen zu, der ein Interesse glaubhaft macht. Welche Art von Interessen zur weitergehenden Einsichtnahme berechtigen, lässt sich dem Wortlaut von Art. 970 Abs. 1 ZGB nicht entnehmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nIn Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist, dass für das Recht auf Einsichtnahme nicht ein rechtliches Interesse erforderlich ist, sondern auch ein tatsächliches, etwa ein wirtschaftliches, wissenschaftliches oder persönliches Interesse, genügen kann. Hingegen reicht es nicht, irgendein Interesse, wie beispielsweise blosse Neugier, glaubhaft zu machen (BGE 132 III 603 E. 4.3.1 = Pra 2007 Nr. 56; BGE 126 III 512 E. 3a, 109 II 208 E. 3; Bänziger-Compagnoni, S. 75 f.; Peter Tuor et al., Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich 2009, S. 882; Dieter Zobl, Grundbuchrecht, 2. A., Zürich 2004, Rz. 550 ff.). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.3 Ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme ins Grundbuch setzt eine Beziehung des Antragsstellers zum Grundstück voraus, wobei sich diese aus einem dinglichen Recht, einem vorgemerkten persönlichen Recht oder einem Titel, welcher zum Verschaffen einer solchen Rechtsposition geeignet ist, ergibt (Henri Deschenaux, Schweizerisches Privatrecht, V/3.1, Basel 1988, S. 163; Heinz Rey, Zur Öffentlichkeit des Grundbuchs, in ZBGR 1984, S. 73 ff., 80). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an der beantragten Grundbucheinsicht hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n4.4 |\n||||||||||\n|"}