{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-02", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00127_2014-04-02.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=254&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=10&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "e37db24c3c8d2601e6f23a14be53683e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00127", "VG.2014.52"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anderes"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:02", "Checksum": "8887a7520461529da25b348e203f4cec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 02.04.2014 VG.2013.00127 (VG.2014.52)\nRegeste:\nAnderes\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 2. April 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2013.00127 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nEinsicht in das Grundbuch |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Die Bank A.______ gelangte am 27. Juni 2013 an das Grundbuchamt des Kantons Glarus mit dem Begehren, ihr seien betreffend das in der Gemeinde X.______ gelegene Grundstück Parz.-Nr. […], lautend auf B.______, sämtliche Kaufs-, Abtretungs- und Schenkungsverträge seit dem Jahr 2004 zukommen zu lassen. Die Bank A.______ begründete ihr Gesuch damit, dass B.______ die Tochter von C.______ und D.______ sei. Aufgrund finanzieller Probleme von C.______ im Jahr 2006 habe dieser seinen hälftigen Liegenschaftsanteil auf seine Ehefrau D.______ übertragen und diese habe die ganze Liegenschaft der Tochter überschrieben. Die Bank A.______ habe gegen C.______ am 12. März 2012 einen Verlustschein erwirkt. Die Übertragung der Liegenschaft von C.______ an seine Ehefrau dürfte einen anfechtbaren Tatbestand nach Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) darstellen. Die Liegenschaft sei nun zum Verkauf ausgeschrieben. Um die Übertragung mit Erfolg anfechten zu können, würden alle Unterlagen bezüglich der Eigentumsübertragungen seit 2004 benötigt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Das Grundbuchamt wies das Auskunftsbegehren der Bank A.______ am 15. Juli 2013 ab. Eine dagegen am 15. August 2013 erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) am 11. November 2013 ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 In der Folge gelangte die Bank A.______ mit Beschwerde vom 11. Dezember 2013 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DVI vom 11. November 2013. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, der Bank A.______ die Rechtsgrundausweise (Kauf-, Abtretungs- oder Schenkungsverträge) zu den beiden seit 1. Januar 2004 vorgenommenen Handänderungen am Grundstück Parz.-Nr. […], Gemeinde X.______, zuzustellen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Grundbuchamt zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Das Grundbuchamt verwies am 30. Januar 2014 auf seine Verfügung und die Stellungnahme an das DVI. Das DVI beantragte am 4. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten der Bank A.______. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens geltend gemacht werden, und zwar die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Die Unangemessenheit kann nach Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.3 Dem Eigentümer und den weiteren von einer Einsichtnahme passiv Betroffenen kommt in der Frage der Gewährung des Einsichtsrechts weder eine materielle noch eine formelle Parteistellung zu (Daniela Bänziger-Compagnoni, Die Öffentlichkeit des Grundbuches – de lege lata – rechtsvergleichend – de lege ferenda, Zürich 1993, S. 92; Jürg Schmid, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., 2011, Art. 970 N. 30). Folglich sind C.______ und D.______ sowie deren Tochter ins vorliegende Verfahren nicht beizuladen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nBis zum 31. Dezember 1993 musste für jede Einsichtnahme in das Grundbuch ein Interesse glaubhaft gemacht werden. Mit der Teilrevision des Immobiliarsachenrechts wurde auf den 1. Januar 1994 das voraussetzungslose Recht auf Auskunft darüber, wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, eingeführt (aArt. 970 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB]). Für eine weitergehende Einsichtnahme in das Grundbuch setzte aArt. 970 Abs. 2 ZGB das Glaubhaftmachen eines Interesses voraus. Die Kantone wurden zudem verpflichtet, den Erwerb des Eigentums an Grundstücken zu veröffentlichen (aArt. 970a Abs. 1 ZGB), wobei es ihnen offenstand, weitere Angaben, namentlich die Gegenleistung, zu veröffentlichen (aArt. 970a Abs. 3 ZGB). Die Pflicht der Kantone zur Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken wurde auf den 1. Januar 2005 aufgehoben. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}