Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. | |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Aufgrund der Aktenlage erscheint die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei als offensichtlich. Der Beschwerdeführer hat daher als bedürftig im Sinne von Art. 139 Abs. 1 VRG zu gelten.