Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Schliesslich verletzte die Beschwerdegegnerin kein Bundesrecht, indem sie wegen der nicht ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustands in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Abklärungen absah und an der ursprünglich zugesprochenen halben Invalidenrente festhielt. | |||||||||| | | |||||||||| | Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | 1.1