Er legte damit insbesondere nicht dar, worauf er seine neue Ansicht stützt, zumal die von ihm ebenfalls erwähnte kardiale Erkrankung gemäss Dr. I.______ als weitgehend geheilt gilt und keiner weiteren Massnahme bedarf (vgl. vorstehende E. II/7.1). Insofern ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass Dr. C.______ durch seine Einschätzung nur eine andere Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit vornahm. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.3 Auch der Bericht von Dr. D.______ deutet nicht darauf hin, dass eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustands besteht. Zwar erwähnte Dr. D.___