Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. C.______ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend machen will, gilt es vorab zu bemerken, dass es sich dabei um den behandelnden Hausarzt handelt. Dabei ist in Bezug auf Berichte behandelnder Ärzte zu berücksichtigen, dass deren Beurteilung im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausfällt (statt vieler: BGer-Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1). Dennoch ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass auch ein Hausarztbericht unter Umständen eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustands aufzeigen kann.