___ ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer davon vollständig erholen konnte, nicht zuletzt da Dr. I.______ keine weiteren Massnahmen als angezeigt sah. Zudem bemerkte Dr. E.______, dass die intermittierende kardiale Erkrankung behoben worden sei und somit keine IV‑Relevanz mehr habe. Die Beschwerdegegnerin war in Bezug auf die kardiale Erkrankung somit nicht dazu angehalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. | |||||||||| | | |||||||||| | 7.2 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. C.__