_ bemerkte am 5. November 2013 hingegen, dass das Arztzeugnis von Dr. C.______ keine versicherungsmedizinisch verwertbaren Angaben enthalte, womit an seiner Stellungnahme vom 30. August 2013 (recte wohl: 8. August 2013) festzuhalten sei. | |||||||||| | | |||||||||| | 7. | |||||||||| | 7.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist aufgrund des am 5. Dezember 2011 erlittenen Herzinfarkts aktuell keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr ausgewiesen. Gestützt auf den Bericht von Dr. I.______ ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer davon vollständig erholen konnte, nicht zuletzt da Dr. I.____