Die intermittierende kardiale Erkrankung sei behoben worden und habe somit keine IV‑Relevanz. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.7 Dr. C.______ gelangte am 23. Oktober 2013 schliesslich zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer aus hausärztlicher Sicht in der angestammten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei einer leichteren Erwerbstätigkeit sei er entgegen früheren Meinungen aber nur noch zu 20 % bis allerhöchstens 30 % arbeitsfähig. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.8 Dr. E.______ bemerkte am 5. November 2013 hingegen, dass das Arztzeugnis von Dr. C.____