| |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.1 Dr. C.______ kam in seinem Bericht vom 14. April 2010 ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er leide nach wie vor unter zeitweise immobilisierenden Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates. Die Prognose sei ungünstig und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. | |||||||||| | | |||||||||| | Dr. E.______ äusserte sich am 11. März 2011 dahingehend, der vorgenannte Bericht von Dr. C.______ enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass ein massgeblich veränderter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliege.