Der Beschwerdeführer sei für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Dagegen sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne häufige Arbeiten über Kopf, ohne länger dauernde Zwangshaltungen und ohne repetitives Tragen oder Heben von Lasten über 8 kg bzw. Einzellasten über 20 kg noch zu 50 % zumutbar. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3 Es gilt folglich festzustellen, ob neuere medizinische Berichte eine massgebliche Verschlechterung gegenüber dem durch Dr. F.______ Festgestellten ausweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.3.1 Dr. C.____