Als zeitlicher Ausgangspunkt fällt die Mitteilung vom 28. März 2011 vorliegend ausser Betracht. Mit dieser schloss die Beschwerdegegnerin zwar das vom Beschwerdeführer auf Gesuch hin eingeleitete Revisionsverfahren unter Hinweis auf den gleichbleibenden Invaliditätsgrad ab. Jedoch kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin speziell auf die revisionsrechtlich relevante Frage einer Veränderung des Gesundheitszustands im massgebenden Vergleichszeitraum ausgerichtete medizinische Unterlagen eingeholt hätte. Damit mangelt es an einer umfassenden Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse mit Blick auf die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG.