Es gilt somit zu prüfen, ob sich die medizinischen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zur Verfügung vom 8. November 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in rentenbeeinflussender Weise geändert haben und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht an der ursprünglich zugesprochenen halben Invalidenrente festhielt. Dabei stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. | |||||||||| | | |||||||||| | 6.1 Als zeitlicher Ausgangspunkt fällt die Mitteilung vom 28. März 2011 vorliegend ausser Betracht.