| |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung an der halben Invalidenrente festhielt, trat sie auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ein, womit dieser eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands zumindest glaubhaft machen konnte. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die medizinischen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zur Verfügung vom 8. November 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in rentenbeeinflussender Weise geändert haben und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht an der ursprünglich zugesprochenen halben Invalidenrente festhielt.