Im Übrigen gelte der rechtserhebliche (medizinische) Sachverhalt als hinreichend erstellt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer medizinischer Berichte verzichtet werden könne. | |||||||||| | | |||||||||| | 6. | |||||||||| | Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung an der halben Invalidenrente festhielt, trat sie auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ein, womit dieser eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands zumindest glaubhaft machen konnte.