Seine Einschätzung beruhe ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb dieser Ansicht nicht zu folgen sei. Ferner seien allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den am 5. Dezember 2011 erlittenen Herzinfarkt vom medizinischen Standpunkt aus betrachtet sehr unwahrscheinlich. Im Übrigen gelte der rechtserhebliche (medizinische) Sachverhalt als hinreichend erstellt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer medizinischer Berichte verzichtet werden könne.