_ vom 19. Juni 2013 grösstenteils auf die zunehmenden Knieprobleme. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand nur ungenügend abgeklärt habe. | |||||||||| | | |||||||||| | 5.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. E.______ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Insbesondere enthalte der Bericht von Dr. C.______ vom 23. Oktober 2013 keine versicherungsrechtlich verwertbaren Angaben. Seine Einschätzung beruhe ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb dieser Ansicht nicht zu folgen sei.