So sei der Bericht von Dr. med. C.______ vom 23. Oktober 2013 in keiner Weise gewürdigt worden, obschon dieser von einer Arbeitsfähigkeit von allerhöchstens 30 % ausgegangen sei. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, eine medizinische Gegenmeinung einzuholen. Es treffe zwar zu, dass Dr. C.______ sein Hausarzt sei, hingegen seien auch solche Berichte zu beachten, da diesen ebenfalls Beweiskraft zukomme. Ferner sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht nur auf die Folgen des Herzinfarktes zurückzuführen, sondern gemäss dem Bericht von Dr. med. D.______ vom 19. Juni 2013 grösstenteils auf die zunehmenden Knieprobleme.