Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa, mit Hinweisen). | |||||||||| | | |||||||||| | 5. | |||||||||| | 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie Berichte ignorierte, welche einen hinreichenden Beweis für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands liefern würden. So sei der Bericht von Dr. med.