Keinen Revisionsgrund stellen hingegen eine nur vorübergehende Änderung des Gesundheitszustands oder die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten (medizinischen) Sachverhalts dar (BGer-Urteil 9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2, mit Hinweis). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Zur Ermittlung der Revisionsvoraussetzungen ist grundsätzlich der Sachverhalt der ursprünglichen Rentenverfügung mit den aktuellen Verhältnissen im Zeitpunkt der Neubeurteilung zu vergleichen.