16 ATSG). | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2