Die IV-Stelle schloss am 15. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Am 27. Januar 2014 legte der Beschwerdeführer nachträglich das amtliche Formular betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Januar 2014 sowie weitere Belege für den Nachweis seiner Mittellosigkeit ins Recht. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.