{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00126_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=219&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "66fd767278375e667e3738418b1e7148"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00126", "VG.2014.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:57", "Checksum": "612f83ce5f3636fdd0cc752f0b14d541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\nIII.\n1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.\n1.2 Aufgrund der Aktenlage erscheint die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei als offensichtlich. Der Beschwerdeführer hat daher als bedürftig im Sinne von Art. 139 Abs. 1 VRG zu gelten. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist. Da der Beschwerdeführer für das Verfahren auf eine rechtliche Vertretung angewiesen war, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt B.______ gutzuheissen. Letzterer ist mit pauschal Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 600.- aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).\nDemgemäss beschliesst die Kammer:\nDie Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.\nDer Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 1'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.\nDie Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.\nDie Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im Februar 2019 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.\nund erkennt sodann:\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\nDem Beschwerdeführer wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt, auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.\nEine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}