{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00126_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=219&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=1&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "66fd767278375e667e3738418b1e7148"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2013.00126", "VG.2014.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:57", "Checksum": "612f83ce5f3636fdd0cc752f0b14d541", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n7.\n7.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist aufgrund des am 5. Dezember 2011 erlittenen Herzinfarkts aktuell keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr ausgewiesen. Gestützt auf den Bericht von Dr. I.______ ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer davon vollständig erholen konnte, nicht zuletzt da Dr. I.______ keine weiteren Massnahmen als angezeigt sah. Zudem bemerkte Dr. E.______, dass die intermittierende kardiale Erkrankung behoben worden sei und somit keine IV‑Relevanz mehr habe. Die Beschwerdegegnerin war in Bezug auf die kardiale Erkrankung somit nicht dazu angehalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.\n7.2 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht von Dr. C.______ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend machen will, gilt es vorab zu bemerken, dass es sich dabei um den behandelnden Hausarzt handelt. Dabei ist in Bezug auf Berichte behandelnder Ärzte zu berücksichtigen, dass deren Beurteilung im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausfällt (statt vieler: BGer-Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.4.1). Dennoch ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass auch ein Hausarztbericht unter Umständen eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustands aufzeigen kann. In Bezug auf den Bericht von Dr. C.______ muss dies vorliegend jedoch verneint werden. Einerseits zeigte Dr. C.______ gegenüber Dr. F.______ ein weitgehend unverändertes Beschwerdebild auf, andererseits verwies er nur global auf eine angeblich erhöhte Arbeitsunfähigkeit in einer leichteren, adaptierten Tätigkeit. Er legte damit insbesondere nicht dar, worauf er seine neue Ansicht stützt, zumal die von ihm ebenfalls erwähnte kardiale Erkrankung gemäss Dr. I.______ als weitgehend geheilt gilt und keiner weiteren Massnahme bedarf (vgl. vorstehende E. II/7.1). Insofern ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass Dr. C.______ durch seine Einschätzung nur eine andere Beurteilung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit vornahm.\n7.3 Auch der Bericht von Dr. D.______ deutet nicht darauf hin, dass eine revisionsrechtlich relevante Änderung des Gesundheitszustands besteht. Zwar erwähnte Dr. D.______ eine Progredienz der bereits vor fünf Jahren festgestellten chondralen Läsion medial. Er äusserte dies aber nur vermutungsweise und nicht, inwiefern sich die Progredienz auf die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit auswirkt. Zudem ist dem Bericht von Dr. C.______ nichts mehr zu entnehmen, was auf anhaltende Knieschmerzen hindeuten würde. Damit muss höchstens auf eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands geschlossen werden. Schliesslich erwähnte Dr. E.______ in seiner Stellungnahme, dass durch die aufgelaufenen medizinischen Akten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Damit setzte sich Dr. E.______ entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers einerseits – wenn auch nur durch eine kurze Stellungnahme dokumentiert – mit den Berichten von Dr. C.______ und Dr. D.______ auseinander, andererseits sah er keine zureichenden Gründe als gegeben, weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen, nicht zuletzt weil bereits Dr. F.______ kein somatisches Korrelat in Bezug auf die Knieschmerzen ausmachen konnte.\n7.4 Sowohl die von Dr. D.______ vorgebrachte, höchstens vorübergehende und vermutungsweise geäusserte Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als auch die unterschiedliche Beurteilung des im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts durch Dr. C.______ stellen keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dar. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Schliesslich verletzte die Beschwerdegegnerin kein Bundesrecht, indem sie wegen der nicht ausgewiesenen Verschlechterung des Gesundheitszustands in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren medizinischen Abklärungen absah und an der ursprünglich zugesprochenen halben Invalidenrente festhielt.\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\n"}