{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00126_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=219&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "66fd767278375e667e3738418b1e7148"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00126", "VG.2014.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:48", "Checksum": "0880725dcb000c97b075c3dad7615c63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n||||||||||\n|\nDr. E.______ äusserte sich am 11. März 2011 dahingehend, der vorgenannte Bericht von Dr. C.______ enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass ein massgeblich veränderter Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorliege. Aufgrund von polytopen degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat sei in angestammter Tätigkeit weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. In Anlehnung an das Gutachten von Dr. F.______ vom 7. November 2006 sei ihm eine leichte Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar. Eine vorzeitige medizinische Reevaluation sei nicht zu empfehlen, da kein Potential für eine wesentliche Verbesserung vorhanden sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.2 Dr. C.______ ergänzte seine Diagnosen gemäss Schreiben vom 5. Dezember 2011 mit einem akuten Vorderwandinfarkt. Der Beschwerdeführer habe plötzlich nach dem Mittagessen beim Kaffeetrinken Schmerzen präkordial von vernichtendem Charakter verspürt, worauf er nach einer notfallmässigen Konsultation direkt ans Spital G.______ zur Koronarangiografie überwiesen worden sei. Die Ärzte des Spitals G.______ stellten gemäss Austrittsbericht vom 6. Dezember 2011 fest, dass es sich dabei um einen STEMI (segment elevation myocardial infarction) gehandelt habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nAufgrund des erlittenen Herzinfarkts wurde der Beschwerdeführer im Spital H.______ sowie im Rehabilitationszentrum [...] nachbehandelt. Am 12. Juni 2012 erfolgte schliesslich eine transthorakale Echokardiographie im Spital H.______. Dr. med. I.______, Oberarzt im Spital H.______, bemerkte in seinem Bericht vom 12. Juni 2012, dass die Echokardiographie (bis auf eine minime anteroapikale Hypokinesie) eine vollständige Erholung der linksventrikulären Ejektionsfraktion aufgezeigt habe. Die Vorderhöfe, der rechte Ventrikel sowie der übrige Klappenapparat würden keine relevanten Pathologien aufweisen und der Druck im kleinen Kreislauf sei normal. Es seien diesbezüglich keine weiteren Massnahmen angezeigt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.3 Gemäss den Berichten von J.______, Dipl. Physiotherapeut FH, vom 8. Februar 2013 und vom 16. April 2013 hätten die Leiden des Beschwerdeführers durch die verordnete Physiotherapie positiv beeinflusst werden können. Er verspüre zwar immer noch ein blockierendes Gefühl im thorakolumbalen Übergang. Jedoch hätten die Beschwerden im Schulter-, Nacken- sowie im unteren Rückenbereich ebenfalls leicht verbessert werden können. Aufgrund der Blutverdünnung sei der Beschwerdeführer nicht manipuliert worden. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.4 Im Bericht vom 22. Mai 2013 führte Dr. C.______ weiter aus, dass der Beschwerdeführer über wechselnde belastungsabhängige Schmerzen in beiden Knien berichtet habe. Bei stärkeren Belastungen seien wiederholt Schwellungen der Kniegelenke aufgetreten. Der Beschwerdeführer wünsche diesbezüglich eine weitere fachärztliche Beurteilung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.5 Dr. med. D.______, FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vermutete aufgrund der Symptomatik und der Lokalisation der Schmerzen im Knie gemäss seinem Schreiben vom 19. Juni 2013 eine Progredienz der bereits vor fünf Jahren festgestellten chondralen Läsion medial. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.6 Dr. E.______ betonte in seiner Stellungnahme vom 8. August 2013, dass anhand der zur Verfügung stehenden, aufgelaufenen medizinischen Akten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Die intermittierende kardiale Erkrankung sei behoben worden und habe somit keine IV‑Relevanz. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.7 Dr. C.______ gelangte am 23. Oktober 2013 schliesslich zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer aus hausärztlicher Sicht in der angestammten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei einer leichteren Erwerbstätigkeit sei er entgegen früheren Meinungen aber nur noch zu 20 % bis allerhöchstens 30 % arbeitsfähig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.8 Dr. E.______ bemerkte am 5. November 2013 hingegen, dass das Arztzeugnis von Dr. C.______ keine versicherungsmedizinisch verwertbaren Angaben enthalte, womit an seiner Stellungnahme vom 30. August 2013 (recte wohl: 8. August 2013) festzuhalten sei. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n7. |\n||||||||||\n|\n7.1 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, ist aufgrund des am 5. Dezember 2011 erlittenen Herzinfarkts aktuell keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr ausgewiesen. Gestützt auf den Bericht von Dr. I.______ ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer davon vollständig erholen konnte, nicht zuletzt da Dr. I.______ keine weiteren Massnahmen als angezeigt sah. Zudem bemerkte Dr. E.______, dass die intermittierende kardiale Erkrankung behoben worden sei und somit keine IV‑Relevanz mehr habe. Die Beschwerdegegnerin war in Bezug auf die kardiale Erkrankung somit nicht dazu angehalten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}