{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00126_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=219&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "66fd767278375e667e3738418b1e7148"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00126", "VG.2014.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:48", "Checksum": "0880725dcb000c97b075c3dad7615c63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n\n5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie Berichte ignorierte, welche einen hinreichenden Beweis für eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands liefern würden. So sei der Bericht von Dr. med. C.______ vom 23. Oktober 2013 in keiner Weise gewürdigt worden, obschon dieser von einer Arbeitsfähigkeit von allerhöchstens 30 % ausgegangen sei. Zudem habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, eine medizinische Gegenmeinung einzuholen. Es treffe zwar zu, dass Dr. C.______ sein Hausarzt sei, hingegen seien auch solche Berichte zu beachten, da diesen ebenfalls Beweiskraft zukomme. Ferner sei die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht nur auf die Folgen des Herzinfarktes zurückzuführen, sondern gemäss dem Bericht von Dr. med. D.______ vom 19. Juni 2013 grösstenteils auf die zunehmenden Knieprobleme. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin seinen Gesundheitszustand nur ungenügend abgeklärt habe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n5.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. E.______ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen sei. Insbesondere enthalte der Bericht von Dr. C.______ vom 23. Oktober 2013 keine versicherungsrechtlich verwertbaren Angaben. Seine Einschätzung beruhe ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb dieser Ansicht nicht zu folgen sei. Ferner seien allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den am 5. Dezember 2011 erlittenen Herzinfarkt vom medizinischen Standpunkt aus betrachtet sehr unwahrscheinlich. Im Übrigen gelte der rechtserhebliche (medizinische) Sachverhalt als hinreichend erstellt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer medizinischer Berichte verzichtet werden könne. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6. |\n||||||||||\n|\nIndem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung an der halben Invalidenrente festhielt, trat sie auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ein, womit dieser eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands zumindest glaubhaft machen konnte. Es gilt somit zu prüfen, ob sich die medizinischen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zur Verfügung vom 8. November 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in rentenbeeinflussender Weise geändert haben und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht an der ursprünglich zugesprochenen halben Invalidenrente festhielt. Dabei stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.1 Als zeitlicher Ausgangspunkt fällt die Mitteilung vom 28. März 2011 vorliegend ausser Betracht. Mit dieser schloss die Beschwerdegegnerin zwar das vom Beschwerdeführer auf Gesuch hin eingeleitete Revisionsverfahren unter Hinweis auf den gleichbleibenden Invaliditätsgrad ab. Jedoch kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin speziell auf die revisionsrechtlich relevante Frage einer Veränderung des Gesundheitszustands im massgebenden Vergleichszeitraum ausgerichtete medizinische Unterlagen eingeholt hätte. Damit mangelt es an einer umfassenden Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse mit Blick auf die Revisionsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Damit bildet der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. März 2006 Ausgangspunkt und ist mit demjenigen der vorliegend angefochtenen Verfügung zu vergleichen (vgl. zum Ganzen BGer-Urteil 8C_3/2012 vom 25. April 2012 E. 3.3). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.2 Der Beschwerdeführer erlitt am [...] infolge eines Auffahrunfalles mit seinem Personenwagen ein Schleudertrauma, wobei er aufgrund seiner jahrelangen Tätigkeit als [...] bereits zuvor Rückenbeschwerden zu beklagen hatte. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Beschwerdegegnerin stützte ihre rentenbegründende Verfügung sowie ihren Einspracheentscheid vom 13. März 2007 vorwiegend auf die medizinischen Berichte von Dr. med. F.______, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. Januar 2005 sowie vom 7. November 2006, welchen das Verwaltungsgericht im Übrigen volle Beweiskraft zuerkannte (VGer-Urteil VG.2007.00044 vom 27. Februar 2008 E. III/6b). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDarin kam Dr. F.______ übereinstimmend mit früheren medizinischen Berichten zur Diagnose eines chronischen cervikocephalen und cervikobrachialen Syndrom rechts bei Status nach Auffahrkollision mit HWS-Distorsion und mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen, eines chronischen Lumbovertebralsyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen L4 bis S1, einer diffusen idiopathischen, skelettalen Hyperostose (DISH) mit überbrückenden Spondylophyten der gesamten Brustwirbelsäule sowie einer Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts und Knieschmerzen links ohne fassbares somatisches Korrelat. Der Beschwerdeführer sei für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Dagegen sei eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne häufige Arbeiten über Kopf, ohne länger dauernde Zwangshaltungen und ohne repetitives Tragen oder Heben von Lasten über 8 kg bzw. Einzellasten über 20 kg noch zu 50 % zumutbar. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3 Es gilt folglich festzustellen, ob neuere medizinische Berichte eine massgebliche Verschlechterung gegenüber dem durch Dr. F.______ Festgestellten ausweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n6.3.1 Dr. C.______ kam in seinem Bericht vom 14. April 2010 ebenfalls zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er leide nach wie vor unter zeitweise immobilisierenden Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates. Die Prognose sei ungünstig und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden. |\n||||||||||\n|\n|"}