{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-12", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2013-00126_2014-02-12.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=219&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=2&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "66fd767278375e667e3738418b1e7148"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2013.00126", "VG.2014.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:48", "Checksum": "0880725dcb000c97b075c3dad7615c63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 12.02.2014 VG.2013.00126 (VG.2014.17)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 12. Februar 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2013.00126 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nvertreten durch Rechtsanwalt B.______ |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nInvalidenrente |\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nAm 10. März 2005 meldete sich A.______, geboren am [...], zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Nach durchgeführtem Abklärungsverfahren sprach ihm die IV-Stelle am 1. März 2006 rückwirkend ab 1. November 2004 eine halbe Invalidenrente zu. Die am 3. April 2006 dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 13. März 2007 ab. Am 13. April 2007 gelangte A.______ mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 27. Februar 2008 (VGer-Urteil VG.2007.00044) ab. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nAm 18. März 2010 stellte A.______ bei der IV-Stelle ein Gesuch um Revision der ursprünglich zugesprochenen halben Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszustand ständig verschlechtere. Die IV-Stelle schloss das Revisionsverfahren am 28. März 2011 mit der Mitteilung ab, dass sie keine rentenwirksamen Änderungen festgestellt habe, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 stellte A.______ erneut ein Gesuch um revisionsweise Erhöhung der halben Invalidenrente, welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. November 2013 abwies. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Dagegen erhob A.______ am 11. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2013 sowie die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur Neuentscheidung. Ferner begehrte er die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie IV-Stelle schloss am 15. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.3 Am 27. Januar 2014 legte der Beschwerdeführer nachträglich das amtliche Formular betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 16. Januar 2014 sowie weitere Belege für den Nachweis seiner Mittellosigkeit ins Recht. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 % auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||\n|\n3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n3.2 Ein Revisionsgrund, d.h. eine für den Rentenanspruch massgebliche Veränderung der Verhältnisse, ist unter anderem bei einer Besserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands gegeben, aber auch bei einer Erhöhung oder Verminderung des massgeblichen Validen- oder Invalideneinkommens sowie bei einer Änderung der spezifischen Arbeitsfähigkeit, insbesondere der Betätigungsfähigkeit im Aufgabenbereich. Keinen Revisionsgrund stellen hingegen eine nur vorübergehende Änderung des Gesundheitszustands oder die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten (medizinischen) Sachverhalts dar (BGer-Urteil 9C_767/2008 vom 3. Oktober 2008 E. 1.2, mit Hinweis). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}