Den Beschwerdeführern wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- auferlegt, welche mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. | | 3. | Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. | | 4. | Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […] | | | | |