2. | | Mangels Obsiegens steht den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG). Behörden, worunter auch die Beschwerdegegnerin 1 fällt, haben nur ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört (Art. 138 Abs. 4 VRG). Da vorliegend kein besonderer Umstand vorliegt, der eine Parteientschädigung rechtfertigen würde, ist eine solche weder den Beschwerdegegnern noch der Beigeladenen zuzusprechen. | | Demgemäss erkennt die Kammer: | | 1. | Die Beschwerden werden abgewiesen. | | 2. |