Damit ist auch im vorliegenden Verfahren lediglich festzustellen, dass die strittigen Abgaben für das Jahr 2011 insofern gegen Verfassungsrecht verstossen, als die Beigeladene für keine der Strassen von Braunwald die Strassenbaulast übernommen hat. Von einer Aufhebung der Rechnungen oder des vorinstanzlichen Entscheids ist hingegen aus den dargelegten Gründen abzusehen. | | | | Dies führt zur Abweisung der Beschwerden. | | | | III. | | 1. | | Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 3'000.- sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). | | | |