Insofern wiegt die Verfassungsverletzung nicht schwer. | | | | Auf der anderen Seite haben die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse daran, dass sie keine aus verfassungsrechtlicher Sicht unzulässige Abgaben bezahlen müssen. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass die Abgaben nicht übermässig hoch sind. Soweit die Abgabepflichtigen Einwohner von Braunwald sind, darf auch berücksichtigt werden, dass der Steuersatz in der neuen Gemeinde Braunwald im Jahr 2011 tiefer lag als im Jahr 2010 in der alten Gemeinde Braunwald, was die Belastung durch die Abgaben an die Beschwerdegegnerin 1 zu relativieren vermag.