| | | | Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Gemeindefusion ausserordentliche Anforderungen an die Beigeladene stellte. Es liegt nun auf der Hand, dass im Zeitpunkt der Fusion noch nicht in allen Punkten rechtsgleiche Regelungen bestehen konnten und die Beigeladene in erster Linie dafür zu sorgen hatte, Ungleichbehandlungen möglichst bald zu beseitigen. Massgebend ist dabei, dass die Gemeinde nicht untätig blieb, sondern zu einer Lösung gelangt ist, gemäss welcher ein Teil der Strassen von Braunwald per 1. Januar 2014 übernommen werden soll. Insofern wiegt die Verfassungsverletzung nicht schwer.