Danach steht es der Beigeladenen im Rahmen des rechtlich Zulässigen frei, darüber zu entscheiden, für welche Strassen sie in Braunwald die Strassenbaulast übernehmen will. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesen Entscheid – und sei es nur im Sinne einer Übergangsregelung – nicht selber traf. Auch das Verwaltungsgericht sieht sich dazu nicht berufen. | | | | Weiter zu berücksichtigen ist, dass die Gemeindefusion ausserordentliche Anforderungen an die Beigeladene stellte.