Sind aber Lösungen zulässig, bei welchen die Beigeladene nicht für sämtliche Strassen und Wege die Strassenbaulast übernehmen muss, behält die Beschwerdegegnerin 1 ihre Existenzberechtigung und bleiben die Beschwerdeführer für die nicht übernommenen Strassen und Wege ohnehin abgabepflichtig. Dies steht einer gänzlichen Aufhebung der für das Jahr 2011 gestellten Rechnungen entgegen. Zu beachten ist sodann die durch Art. 115 Abs. 2 und Art. 119 Abs. 1 KV garantierte Gemeindeautonomie. Danach steht es der Beigeladenen im Rahmen des rechtlich Zulässigen frei, darüber zu entscheiden, für welche Strassen sie in Braunwald die Strassenbaulast übernehmen will.